Heute erging ein Urteil zum Einzelmusikunterricht, basierend auf dem Verbot der niedersächsischen Verordnung vom 12.03.2021, was sicherlich ab nächster Woche Auswirkung auf den Musikunterricht hat. Danke für den Einsatz der Kollegin!

Nachzulesen hier auf der Webseite von Niedersachsen und nachfolgend der Textauszug:

Einzelmusikunterricht

Im Verfahren 13 MN 118/21 begehrte eine Musiklehrerin die Außervollzugsetzung des § 14a Corona-VO, soweit dieser Einzelmusikunterricht untersage. Der 13. Senat hat auch diesem Antrag entsprochen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seine vorausgegangene Entscheidung zur Außervollzugsetzung der Hundetrainings von Hundeschulen (siehe Pressemitteilung Nr. 15 vom 04.03.2021) herangezogen und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz angenommen. Zwischen dem untersagten Einzelmusikunterricht und den erlaubten Kontakten im privaten Bereich bestünden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Sie bestünden weder hinsichtlich einer vom Antragsgegner befürchteten Unterschreitung des Mindestabstandes zwischen Lehrkraft und Einzelschüler noch bezüglich einer seriellen Kontakthäufung der Lehrkraft.

Die Außervollzugsetzungen sind allgemeinverbindlich, d.h. die betroffenen Regelungen sind in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar. [Zitatende] Quelle: https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/vorlaufige-ausservollzugsetzung-der-coronabedingten-kontaktbeschrankungen-auf-5-personen-und-anderer-verordnungsregelungen-198645.html